Was ist eine "Politisch exponierte Person" (PEP) ?
Gemäß § 1 Abs. 12 Geldwäschegesetz ist eine politisch exponierte Person jede Person, die ein wichtiges öffentliches Amt auf internationaler, europäischer oder nationaler Ebene ausübt oder ausgeübt hat oder ein öffentliches Amt unterhalb der nationalen Ebene, dessen politische Bedeutung vergleichbar ist, ausübt oder ausgeübt hat.
Zu politisch exponierten Personen gehören insbesondere:
- Staats- und Regierungschefs, (stellvertretende) Minister bzw. Staatssekretäre,
- Mitglieder der Europäischen Kommission,
- Parlamentsabgeordnete und Mitglieder vergleichbarer Gesetzgebungsorgane,
- Mitglieder der Führungsgremien politischer Parteien,
- Mitglieder oberster Gerichte oder Justizbehörden,
- Mitglieder der Leitungsorgane von Rechnungshöfen und Zentralbanken,
- Botschafter, Geschäftsträger sowie Verteidigungsattachés,
- Mitglieder der Leitungs-, Verwaltungs- und Aufsichtsgremien staatlicher Unternehmen und
- Direktoren, stellvertretende Direktoren, Mitglieder des Leitungsorgans oder sonstige Leiter mit vergleichbarer Position
Eine Person, die seit mindestens einem Jahr keine wichtigen öffentlichen Ämter im Sinne der o. g. Tätigkeiten ausgeübt hat, ist nicht mehr als politisch exponiert zu betrachten.
Wer ist als Familienmitglied einer politisch exponierten Person zu qualifizieren?
Familienmitglied im Sinne des GwG ist ein naher Angehöriger einer politisch exponierten Person, insbesondere:
- der Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- die Kinder und deren Ehepartner oder eingetragener Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz,
- jedes Elternteil.
- Bekanntermaßen nahestehende Person
Wer ist als bekanntermaßen nahestehende Person einer politisch exponierten Person zu qualifizieren?
Eine bekanntermaßen nahestehende Person im Sinne des GwG ist eine natürliche Person, die
- gemeinsam mit einer politisch exponierten Person wirtschaftlich Berechtigter bestimmter Vereinigungen
- oder Rechtsgestaltungen ist,
- alleiniger wirtschaftlich Berechtigter einer solchen Vereinigung oder Rechtsgestaltung ist, deren Errichtung faktisch zugunsten einer politisch exponierten Person erfolgte oder
- zu einer politisch exponierten Person sonstige enge Geschäftsbeziehungen unterhält.
Zu den vorgenannten Vereinigungen oder Rechtsgestaltungen gehören:
juristische Personen des Privatrechts (z. B. Aktiengesellschaften, Gesellschaft mit beschränkter Haftung),
- eingetragene Personengesellschaften (z. B. offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften),
- Trusts, nicht rechtsfähige Stiftungen, wenn der Stiftungszweck aus Sicht des Stifters eigennützig ist
- sowie Rechtsgestaltungen, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funktion entsprechen